Ratgeber
Fiktive Abrechnung: Unfallschaden auszahlen lassen statt reparieren
Aktualisiert am 19. Juli 2026Halil Ibrahim Bektas – TÜV-zertifizierter Kfz-Sachverständiger
Nach einem unverschuldeten Unfall müssen Sie Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen, um Ihr Geld zu bekommen. Bei der sogenannten fiktiven Abrechnung lassen Sie sich die im Gutachten ermittelten Reparaturkosten auszahlen – und entscheiden selbst, was damit passiert: günstiger reparieren, selbst schrauben oder das Geld behalten und mit den Gebrauchsspuren leben.
Das klingt einfach, hat aber Regeln, die Sie kennen sollten. Denn bei der fiktiven Abrechnung gelten andere Grundsätze als bei der Abrechnung über eine Werkstattrechnung – vor allem bei der Mehrwertsteuer, beim Nutzungsausfall und bei möglichen Kürzungen der Versicherung.
Wie funktioniert die fiktive Abrechnung?
„Fiktiv“ heißt: Es wird so abgerechnet, als würde repariert – ohne dass tatsächlich repariert werden muss. Die Grundlage dafür ist ein Sachverständigengutachten, das die erforderlichen Reparaturkosten neutral und nachvollziehbar beziffert. Die gegnerische Haftpflichtversicherung zahlt dann die im Gutachten ausgewiesenen Netto-Reparaturkosten an Sie aus.
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Unabhängiges Gutachten erstellen lassen.
Es beziffert Reparaturkosten, Wertminderung, Restwert und Wiederbeschaffungswert – die Kosten trägt bei unverschuldetem Unfall in der Regel die gegnerische Versicherung.
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Gutachten bei der gegnerischen Versicherung einreichen und die fiktive Abrechnung erklären – auf Wunsch übernehme ich das im Rahmen der Direktabrechnung.
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Auszahlung der Netto-Reparaturkosten plus gegebenenfalls Wertminderung.
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Freie Entscheidung: reparieren lassen, selbst reparieren oder das Geld anderweitig verwenden.
Ihr Fahrzeug muss dabei verkehrssicher bleiben.
Der wichtigste Unterschied: die Mehrwertsteuer
Bei der fiktiven Abrechnung erstattet die Versicherung nur die Netto-Reparaturkosten. Die Mehrwertsteuer wird nach dem Gesetz nur ersetzt, wenn sie tatsächlich angefallen ist – also nur, wenn Sie eine Reparaturrechnung oder Teilrechnungen vorlegen. Lassen Sie später doch reparieren, können Sie die dann tatsächlich gezahlte Mehrwertsteuer in der Regel nachfordern.
Ein Rechenbeispiel: Weist das Gutachten Reparaturkosten von 4.760 Euro brutto aus, zahlt die Versicherung bei fiktiver Abrechnung 4.000 Euro netto aus. Reparieren Sie später mit Rechnung, holen Sie sich die gezahlte Mehrwertsteuer zusätzlich.
Womit die Versicherung kürzen kann – und was Ihnen trotzdem zusteht
Verweis auf günstigere Werkstätten
Versicherungen kürzen fiktive Abrechnungen gern mit dem Verweis auf günstigere Stundensätze freier Referenzwerkstätten. Ob das zulässig ist, hängt vom Einzelfall ab – unter anderem vom Alter des Fahrzeugs und davon, ob es bisher scheckheftgepflegt in Markenwerkstätten gewartet wurde. Ein sauber begründetes Gutachten mit realistischen, regionalen Stundensätzen ist hier Ihre stärkste Verhandlungsposition; bei hartnäckigen Kürzungen hilft ein Verkehrsrechtsanwalt.
Was Ihnen auch bei fiktiver Abrechnung zusteht
- Wertminderung: Die merkantile Wertminderung wird unabhängig davon erstattet, ob Sie reparieren lassen. Mehr zur Wertminderung nach Unfall
- Gutachterkosten: Trägt bei unverschuldetem Unfall in der Regel die gegnerische Versicherung – gerade das Gutachten ist ja die Grundlage der Auszahlung. Mehr zum Unfallgutachten in Berlin
- Kostenpauschale: Eine allgemeine Unkostenpauschale (üblich sind rund 25 bis 30 Euro) wird ebenfalls erstattet.
Was bei fiktiver Abrechnung entfällt oder eingeschränkt ist
- Nutzungsausfall: Eine Entschädigung für Ausfalltage gibt es grundsätzlich nur für die Zeit, in der das Fahrzeug tatsächlich ausfällt – etwa während einer echten Reparatur. Wer nicht repariert, hat in der Regel keinen Anspruch auf fiktiven Nutzungsausfall. Zur Nutzungsausfall-Tabelle
- Mehrwertsteuer: siehe oben – nur gegen Nachweis.
- 130-Prozent-Regel: Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 Prozent, ist eine Reparatur nur bei tatsächlicher, fachgerechter und nachgewiesener Instandsetzung abrechenbar – fiktiv geht das nicht. In diesem Bereich wird sonst auf Totalschadenbasis abgerechnet.
Für wen lohnt sich die fiktive Abrechnung?
- Sie können mit kleineren optischen Schäden leben und wollen das Geld lieber behalten
- Sie reparieren selbst oder kennen eine günstige, zuverlässige Werkstatt
- Ihr Fahrzeug ist älter und eine Reparatur zum Gutachtenpreis würde sich wirtschaftlich kaum lohnen
- Sie planen ohnehin den Verkauf des Fahrzeugs
Wichtig in allen Fällen: Die Höhe der Auszahlung steht und fällt mit der Qualität des Gutachtens. Jede Position, die dort fehlt oder zu niedrig angesetzt ist, bekommen Sie nicht bezahlt. Ein unabhängiges, technisch sauber begründetes Gutachten ist bei der fiktiven Abrechnung deshalb kein Formalismus, sondern bestimmt direkt den Betrag auf Ihrem Konto.
Häufige Fragen
Bekomme ich bei fiktiver Abrechnung die Mehrwertsteuer erstattet?
Nur, wenn sie tatsächlich anfällt. Ohne Reparaturnachweis zahlt die Versicherung die Netto-Reparaturkosten. Lassen Sie später mit Rechnung reparieren, können Sie die gezahlte Mehrwertsteuer in der Regel nachfordern.
Kann ich mir den Schaden auszahlen lassen und später trotzdem reparieren?
Ja. Die fiktive Abrechnung legt Sie nicht fest. Bei einer späteren Reparatur mit Nachweis können Sie zudem die tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer geltend machen.
Brauche ich für die fiktive Abrechnung ein Gutachten?
Oberhalb der Bagatellgrenze von etwa 1.000 Euro ist ein Sachverständigengutachten der übliche und sichere Weg – es ist die Berechnungsgrundlage der Auszahlung und dokumentiert auch verdeckte Schäden und die Wertminderung. Bei sehr kleinen Schäden kann ein Kostenvoranschlag genügen.
Darf die Versicherung auf eine billigere Werkstatt verweisen und kürzen?
Unter bestimmten Voraussetzungen ja – das hängt unter anderem vom Fahrzeugalter und der Wartungshistorie ab. Ein Gutachten mit realistischen regionalen Stundensätzen erschwert pauschale Kürzungen erheblich; bei Streit lohnt der Weg zum Verkehrsrechtsanwalt, dessen Kosten bei unverschuldetem Unfall in der Regel die gegnerische Versicherung trägt.
Bekomme ich bei fiktiver Abrechnung Nutzungsausfall?
In der Regel nicht. Nutzungsausfall gibt es für die Zeit, in der das Fahrzeug tatsächlich nicht nutzbar ist – etwa während einer durchgeführten Reparatur. Ohne Reparatur entfällt dieser Anspruch üblicherweise.
